Umrechnung des Europäischen Abiturs in die deutsche Durchschnittsnote ist rechtmäßig

Meldung

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25.09.2026

Die Vorgaben des nordrhein-westfälischen Landesrechts zur Umrechnung der Abiturdurchschnittsnote Europäischer Schulen in eine deutsche Abiturnote sind rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Az.: 6 CN 2.24 vom 23.09.2026).

 

In Nordrhein-Westfalen richtet sich die Umrechnung für das Abitur von 2021 an nach den Richtlinien der Kultusministerkonferenz. Die zum Bestehen erforderlichen europäischen Notenwerte von 50,00 bis 100,00 werden danach auf Gesamtpunktwerte zwischen 300 und 900 abgebildet, aus denen wie beim deutschen Abitur die Durchschnittsnote ermittelt wird. Die Note 1,0 gibt es danach erst ab einem europäischen Notenwert von 93,58. Bis zum Schuljahr 2020/2021 galt eine günstigere Regelung. Die Antragsteller, die ihr Abitur an verschiedenen Europäischen Schulen abgelegt haben, sahen darin eine Ungleichbehandlung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies ihre Normenkontrollanträge ab (Az.: 13 D 272/20.NE vom 23.04.2024).

 

Das BVerwG bestätigte jetzt diese Entscheidung. Nach seiner Begründung habe das Land die Umrechnung rechtmäßig geregelt und dürfe dafür auf die Richtlinien der Kultusministerkonferenz verweisen. Zwar müsse die Umrechnung sicherstellen, dass ein Europäisches Abitur ebenso wie ein deutsches zum Studium berechtigt und beide Abschlüsse als gleichwertig behandelt werden. Weil das Notensystem der Europäischen Schulen aber im Wesentlichen dem deutschen Notengefüge entspreche, sei die lineare Umrechnung gleichheitsgerecht.

DOMBERT Rechtsanwälte

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