Uniklinik entscheidet nicht selbst über Versorgungsauftrag

Prof. Dr. Klaus Herrmann | Dr. Maximilian Dombert

Meldung

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11.12.2025

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass eine Hochschulklinik nicht selbst über den Umfang ihres Versorgungsauftrags bestimmen kann. Diese Festlegungen hat vielmehr die Krankenhausplanungsbehörde in eigener Verantwortung vorzunehmen (Az.: 3 C 3.24 vom 04.12.2025). Dies sei auch mit der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre vereinbar.

 

In dem vorliegenden Fall wollte eine Uniklinik in den Sächsischen Krankenhausplan als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Zentrum für Leber-Transplantationen aufgenommen werden. Dies begründete die Klinik auch mit Belangen der Forschung und Lehre. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Versorgung in diesen Bereichen bereits durch andere Krankenhäuser abgedeckt werde. Dagegen klagte die Uniklinik – allerdings erfolglos.

 

Wie das BVerwG nun ausführte, müsse bei der universitären Krankenhausversorgung die Wissenschaftsfreiheit „mit anderen Grundrechten und verfassungsrechtlichen geschützten Interessen, insbesondere den Zielen der Krankenhausplanung“ in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. In erster Linie orientiere sich die Krankenhausplanung an der bestmöglichen Patientenbehandlung. Bei der Einbeziehung der Universitätskliniken in die Krankenhausplanung müsse aber auch die Wissenschaftsfreiheit berücksichtigt werden. Nach Ansicht des BVerwG sind unterschiedlichen Belange im vorliegenden Fall ausreichend berücksichtigt worden.

 

Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert berät kommunale und gewerbliche Klinikbetreiber in der Bundesrepublik und begrüßt die Klarstellung: „Die Finanzierungspflicht der Länder und die Berechtigung der Krankenhäuser, Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen, setzt voraus, dass die zuständigen Landesbehörden eine Gesamtabwägung nach Bedarf, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit vornehmen. Deshalb wäre eine autonome Wahl- und Festlegungsbefugnis der Universitätskliniken für ihr Versorgungsangebot systemfremd.“

 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann verweist auf die Hervorhebung der Belange von Forschung und Lehre in der Krankenhausplanung: „Die besondere Herausforderung der Universitätsklinika liegt dann darin, diese Belange gegenüber der Krankenhausplanung so zu vertreten, dass sie verstanden und möglichst umfangreich berücksichtigt werden.“

DOMBERT Rechtsanwälte

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