Verbreitung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs durch Beamte stellt Dienstvergehen dar

Prof. Dr. Klaus Herrmann

Meldung

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14.10.2025

Die Herabwürdigung von deutschen Staatsangehörigen mit ausländischen Wurzeln kann ein Dienstvergehen begründen. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Disziplinarverfahren entschieden (Az.: 2 A 6.24 vom 09.10.2025). Es bestätigte die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung, nachdem ein Professor an der Hochschule des Bundes, der Anwärter und Beamte des gehobenen Dienstes unterrichtet, in seinen Veröffentlichungen von „Türken mit einem deutschen Pass“ gesprochen hatte. Der Professor habe einen „ethnisch-kulturellen“ Volksbegriff vertreten und damit seine „beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten“ verletzt; die Äußerung sei auch nicht durch die Wissenschaftsfreiheit gedeckt.

„Dienstherrn dürfen es nicht ignorieren, wenn Beamtinnen oder Beamte einen ethnisch-kulturellen Volksbegriffs äußern und verbreiten“, sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann. „Sie müssen dagegen vorgehen und diese Entscheidung zeigt, dass es hierbei um den Schutz des Berufsbeamtentums geht und nicht um politische Abgrenzung.“

DOMBERT Rechtsanwälte

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