Verletzung von Pflichten im Ruhestand kann Ruhegehalt kosten

Meldung

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18.08.2026

Auch im vorzeitigen Ruhestand sind Beamte verpflichtet, sich zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen im Fall eines kranken Finanzbeamten entschieden. Geschieht dies nicht, verletzten Beamte ihr Einsatzpflicht und begehen ein Dienstvergehen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit die gegen den Beamten ausgesprochene Höchstmaßnahme und erkannte ihm sein Ruhegehalt ab. Maßgeblich für die Entscheidung war, dass sich der Beamte mehrfach und nachhaltig weigerte, sich einer stationären Psychotherapie zu unterziehen (Az.: 12 A 109/25.D vom 10.06.2026).

 

Nach dem Sächsischen Beamtengesetz (§ 75 Nr. 2 SächsBG) handelt es sich um ein Dienstvergehen, wenn ein Beamter schuldhaft die Weisung nicht befolgt, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der eigenen Dienstfähigkeit zu unterziehen. Nach Ansicht des Gerichts seien die Pflichtverletzungen in diesem Fall besonders schwer, das der kranke Finanzbeamte vorsätzlich gehandelt und seine Wiederaufnahme in den Dienst voraussehbar auf Dauer verhindert habe.

DOMBERT Rechtsanwälte

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