Veröffentlichungen im Lebensmittelpranger müssen unverzüglich erfolgen

Tobias Schröter

Meldung

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21.08.2025

Gegen die Veröffentlichung der Ergebnisse einer Lebensmittelkontrolle im Internet hat sich jetzt ein Partyservice erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschwert. Das Gericht stellte fest, dass eine erheblich verspätete Veröffentlichung der Hygienemängel im so genannten Lebensmittelpranger nicht mit der Berufsfreiheit des Unternehmens vereinbar sei (Az.: 1 BvR 1949/24 vom 28.07.2025).

 

Nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch muss die Öffentlichkeit „unverzüglich“ über lebensmittelrechtliche Verstöße informiert werden. In dem vorliegenden Fall lagen die lebensmittelrechtlichen Verstöße des Partyservices aber bereits 17 Monate zurück, als das Hessische Verwaltungsgerichtshof grünes Licht für die Veröffentlichung im Internet gab. Das sei zu spät, entschied jetzt das BVerfG. „Je weiter der festgestellte Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Gebote zeitlich entfernt ist, desto geringer ist noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit immer weniger objektiv auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt“, heißt es in der Pressemitteilung des BVerfG. Da eine solche Veröffentlichung im Internet zu einem erheblichen Imageschaden des Unternehmens und Umsatzbußen bis hin zur Existenzvernichtung führen kann, hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit abwägen müssen, ob angesichts der zeitlichen Verfahrensverzögerungen eine Veröffentlichung noch angemessen sei.

DOMBERT Rechtsanwälte

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