Vorgriffsstunden für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt unzulässig

Dr. Beate Schulte zu Sodingen

Meldung

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08.09.2025

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Regelung für sogenannte Vorgriffsstunden für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt für unwirksam erklärt (Az.: 2 CN 1.24 vom 04.09.2025). Danach sollten die Lehrerinnen und Lehrer in Sachsen-Anhalt über fünf Jahre eine Unterrichtsstunde in der Woche mehr erteilen, die dann später durch Freizeit oder – auf Antrag – über eine Zahlung ausgeglichen werden konnte. Damit sollte dem Lehrermangel vorgebeugt und Unterrichtsausfall verringert werden.

Dagegen wehrten sich eine verbeamtete Lehrerin und ein angestellter Lehrer mit Erfolg. Das BVerwG entschied, dass der entsprechenden Regelung in der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (§ 4b ArbZVO-Lehr LSA) die erforderliche Ermächtigung fehle. Zwar könne die Landesregierung in einem gewissen Umfang die Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit ihrer Beamten regeln. Die angegriffene Vorschrift gehe aber nach Ansicht des BVerwG zu weit. Das Gericht beanstandete zudem, dass ein Ausgleich nur für tatsächlich geleistete Vorgriffsstunden vorgesehen war und zudem Lehrkräfte in Teilzeit in gleichem Umfang eine Vorgriffsstunde erteilen mussten, was gegen den „pro-rate-temporis-Grundsatz“ verstoße.   

„Auch Brandenburg plant, dass Lehrkräfte ab dem 1. Februar 2026 eine Unterrichtsstunde (45 Minuten) mehr unterrichten sollen. Der Landesgesetzgeber sollte insofern die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beachten“, sagt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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