Wertgrenzen für Beschaffung in Nordrhein-Westfalen erhöht

Philipp Buslowicz, LL.M.

Meldung

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13.02.2026

Seit dem 1. Februar 2026 gelten in Nordrhein-Westfalen höhere Wertgrenzen für Direktaufträge in der öffentlichen Beschaffung.  Sie sollen dazu beitragen, die Vergabepraxis zu entbürokratisieren und zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu stärken und modernisierungs- und digitalisierungsbedingte Herausforderungen besser bewältigen zu können. Seit dem 1. Februar 2026 gilt bei Liefer- und Dienstleistungen eine Wertgrenze von 50.000 € (netto) für Direktaufträge. Für Bauleistungen wurde die Wertgrenze auf 100.000 € (netto) angehoben.

 

Die Anpassungen wurden vorgezogen und vorläufig im Erlasswege vorgenommen. Inhaltlich entsprechen sie der künftigen Fassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) und sollen unterhalb der Schwellenwerte zu einfacheren und effizienteren Vergabeverfahren beitragen.

DOMBERT Rechtsanwälte

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