§ 13a Abs. 1 DüV verstößt gegen Verfassungsrecht

Izabela Bochno

Meldung

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27.10.2025

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung für unwirksam erklärt, weil sie nicht auf einer wirksamen Ermächtigung beruhe. Damit hatten die vier Normenkontrollverfahren, die betroffene Landwirte angestrengt hatten, Erfolg (Az.: 10 CN 1.25, 10 CN 2.25, 10 CN 3.25 und 10 CN 4.25 vom 24.10.2025). Der Fehler geht aber auf die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die bayerische Ausführungsverordnung zurück: So ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Düngeverordnung (DüV) nicht genau, welche Gebiete als belastet auszuweisen seien und daher einer schärferen Düngebeschränkung unterlägen, stellt das BVerwG fest. Eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete  (AVV GeA 2022) sei nicht ausreichend, vielmehr sei dafür ein Gesetz notwendig. Darüber hinaus müssten Anforderungen an die Messstellendichte, die Art der Verfahren, mit denen belastete von unbelasteten Gebieten abgegrenzt werden, definiert und geklärt werden, ob und in welchem Maße Flächen im Randbereich einbezogen werden sollen. 

 

 

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