Es gilt nur, was hochgeladen wurde

Philipp Buslowicz, LL.M.

Meldung

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26.01.2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil die technischen Formvorgaben im europäischen Vergaberecht konkretisiert (Az.: C-534/23 P, C-539/23 P vom 03.07.2025). Danach gelten  in  EU-Vergabeverfahren ausschließlich nur die Dokumente und Unterlagen, die vollständig und rechtzeitig im vorgesehenen elektronischen Einreichungssystem hochgeladen wurden. Hyperlinks etwa auf externe Webseiten können nicht als weitere Angebotsunterlagen anerkannt werden, weil sie den strikten Form- und Integritätsanforderungen nicht genügen. Sie bleiben daher vergaberechtlich unberücksichtigt.

 

Für den EuGH ist es von entscheidender Bedeutung, dass ein elektronisch übermitteltes Angebot unveränderlich, vollständig und direkt im System verfügbar sein muss. Eine nachträgliche Bewertung oder Berücksichtigung verlinkter Inhalte ist ausgeschlossen, weil solche Verweise die Datenintegrität und die Gleichbehandlung der Bieter gefährden können.

 

Die Entscheidung betrifft nicht nur Bieter, die ihre Angebotsunterlagen vollständig und fristgerecht in der Vergabeplattform einstellen müssen, sondern auch öffentliche Auftraggeber. Diese dürfen bei der Angebotsbewertung ausschließlich die hochgeladenen Dokumente berücksichtigen und dürfen keine externen Inhalte heranziehen.

 

Diese Grundsätze zur Datenintegrität und elektronischen Einreichung haben über das konkrete Verfahren hinaus grundsätzliche Bedeutung für das gesamte EU-Vergaberecht und sind auch für nationale Vergabeverfahren von hoher praktischer Relevanz. Bieter sollten ihre internen Prozesse zur Angebotsabgabe überprüfen und sicherstellen, dass sämtliche Unterlagen rechtzeitig in der vorgesehenen Plattform eingestellt werden. Auftraggeber wiederum sollten ihre Vergabeverfahren und Bewertungsabläufe an dieser strengen Linie ausrichten, um Rechtsrisiken zu vermeiden.

 

DOMBERT Rechtsanwälte

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