Meldung
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19.05.2026
Der überörtliche Träger der Jugendhilfe muss die Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie tragen, wenn die Eltern vor der Aufnahme in die Einrichtung an unterschiedlichen Orten und in unterschiedlichen Landkreisen gelebt haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jetzt entschieden (Az.: 5 C 1.25 vom 13.05.2026).
In dem konkreten Fall ging es um ein Kind, das bei einer Pflegefamilie untergebracht wurde; die Mutter und der Vater hatten vor der Aufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Landkreisen. Da sich die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern richtet, war in diesem Fall keiner der beiden örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig. Denn die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern setzt voraus, dass beide Elternteile vor der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers hatten. Ist dies nicht der Fall, ist der überörtliche Träger verpflichtet, die Kosten zu erstatten. Denn eine Erstattungspflicht zweier örtlicher Träger sieht das Gesetz – so das BVerwG – in solchen Fällen nicht vor.