Meldung
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18.05.2026
Eine Kommune verstößt nicht gegen ihre Neutralitätspflicht und die Chancengleichheit der Parteien, wenn sie für die freiheitlich demokratische Grundordnung einsteht und dabei auf politische Entwicklungen hinweist. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat eine entsprechende Klage des AfD-Kreisverbandes Harburg-Land gegen die Stadt Buchholz in erster Instanz abgewiesen (Az.: 1 A 85/24 vom 29.04.2026).
Die Stadt Buchholz versah Anfang 2024 ein Flugblatt für die Kundgebung „Demokratie verteidigen – Gemeinsam gegen Rechtsextremismus!“ mit ihrem Logo und verbreitete dieses über ihre Website sowie per E-Mail. Anlass der Kundgebung war eine Recherche des Medienhauses Correctiv über ein Treffen radikaler Rechter in Potsdam. Auf der Rückseite des Flyers war zudem von einer Radikalisierung der AfD die Rede. Der AfD-Kreisverband sah darin einen Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht sowie gegen die Chancengleichheit der Parteien.
Laut Gericht stand bei dem Flugblatt allerdings das Einstehen für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Vordergrund, während der Bezug zur AfD lediglich von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Die Chancengleichheit der Partei sei zwar berührt, aber gerechtfertigt, da Kommunen für demokratische Grundwerte eintreten und in diesem Zusammenhang auch auf Entwicklungen innerhalb der AfD hinweisen dürften. Der Vorwurf der Radikalisierung lasse sich nach Auffassung des Gerichts insbesondere durch Verfassungsschutzberichte und Entscheidungen anderer Gerichte stützen.