OVG Münster: Kategorie des vermuteten Bodendenkmals verfassungsgemäß

Meldung

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22.05.2026

Die ehemalige Benediktiner-Propstei Oberpleis in Königswin­ter ist ein Bodendenkmal. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden und sich erstmals mit der Kategorie des vermuteten Bodendenkmals befasst, das der Landesgesetzgeber im Jahr 2022 neu eingeführt hat (Az.: 10 A 2200/24 vom 19.05.2026).

 

Der Gesetzgeber in NRW adressiert mit dieser neuen Kategorie ein altbekanntes Problem der Bodendenkmalpflege: Da Bodendenkmale sich häufig komplett im Boden befinden, muss man graben, um herauszufinden, ob sie wirklich existieren. Dabei besteht aber gerade bei unsachgemäßen Grabungen die Gefahr, das Bodendenkmal zu beschädigen oder zu zerstören.

 

Im konkreten Fall hatte die Bezirksregierung Köln veranlasst, dass die Grundstücke des ehemaligen Benediktinerklosters als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Königswinter eingetragen werden. Dagegen klagte ein Eigentümer von zwei betroffenen Flächen. Er argumentierte, dass nicht sicher nachgewiesen sei, ob tatsächlich archäologische Befunde im Boden vorhanden seien. Die Einführung des vermuteten Boden­denkmals in das Denkmalschutzgesetz sei verfassungswidrig, weil dies die Rechte von Grundstückseigentümern unverhältnismäßig beschneide. Das OVG Münster sah dies nun anders und bestätigte die neue Kategorie; auch das Verwaltungsge­richt Köln hatte die Klage bereits abgewiesen.

 

Für „vermutete Bodendenkmäler“ nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz reicht es aus, wenn konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte existieren. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist, sei nicht mehr erforderlich. Nach Auffassung des Gerichts liegen im vorliegenden Fall ausreichende wissenschaftliche Anhaltspunkte für die Existenz solcher archäologischen Befunde im Boden vor. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt das Gericht nicht. Die Regelung sei in Anbetracht des für Bodendenkmäler im Unterschied zu Baudenkmälern typischerweise geringen Erhaltungsaufwands ver­hältnismäßig, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bodendenkmals, da die Probstei Oberpleis zu den „wichtigen Zeugnissen mittelalterlichen und neuzeitlichen Klosterlebens im Rheinland“ zähle.

 

„Vermutete Bodendenkmale als bestehende Bodendenkmale zu behandeln ist auch im Vergleich mit anderen Landesdenkmalschutzgesetzen ein sehr weitgehender Ansatz“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. Die Denkmalschutzgesetze der anderen Länder sähen bisher teilweise andere Vorsorgeinstrumente wie Grabungsschutzgebiete und Fundanzeigepflichten vor. Dass das OVG nun diesen Ansatz bestätigt hat, dürfte auch in anderen Bundesländern aufmerksam verfolgt werden, so Roß.

DOMBERT Rechtsanwälte

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