Behörde kann Fördergelder für U3-Plätze nicht einfach zurückfordern

Meldung

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08.06.2026

Die Baukostenzuschüsse für die Einrichtung zusätzlicher Betreuungsplätze von Kindern unter drei Jahren (U3-Plätze) können nicht ohne Weiteres zurückgefordert werden, wenn die prognostizierten Plätze wegen eines gesunkenen Bedarfs nicht vollständig belegt werden können. Das hat das Verwaltungsgericht Trier in drei ähnlich gelagerten Fällen entschieden (Az.: 8 K 4195/25, 8 K 4101/25 und 8 K 4197/25 vom 20.11.2025).

 

Eine katholische Kirchengemeinde hatte für den Umbau und Ausbau einer Kita vom Land einen zweckgebundenen Zuschuss erhalten, weil die zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen steigenden Bedarf für Betreuungsplätze für unter Drei-Jährige prognostiziert hatten. Die Baumaßnahen wurden vollständig ausgeführt, aber nicht alle U3-Plätze in Betrieb genommen, weil der Bedarf ausblieb. Daraufhin forderte das Land einen Teil der Zuschüsse zurück. Dagegen wehrte sich die Kirchengemeinde nun mit Erfolg.

 

Der Förderzweck sei es gewesen, die baulichen Voraussetzungen für die U3-Plätze zu schaffen. Um diesen Zweck zu erfüllen, müssten auch nicht alle Plätze in Betrieb genommen werden, zumal gar kein ausreichender Bedarf bestehe. Das Gericht betonte, dass die Verantwortung für fehlerhafte Bedarfsprognosen nicht auf den Förderempfänger abgewälzt werden könne – zumal dieser weder auf die Prognose noch auf die tatsächliche Bedarfsentwicklung irgendeinen Einfluss habe. „Die Urteile sind von großer praktischer Bedeutung, da in den vergangenen Jahren viele U3-Plätze über Landesförderprogramme oder freiwillige kommunale Baukostenzuschüsse geschaffen wurden“, sagt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen. „Diese Gelder können aber nicht einfach zurückgefordert werden, wenn plötzlich der prognostizierte Bedarf nicht eintritt.“

DOMBERT Rechtsanwälte

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