Beschwerdebegründung mit „halluzinierten“ Urteilen wahrt den Vertretungszwang vor dem BAG nicht
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21.10.2026
Wer als Rechtsanwalt einen Schriftsatz unterschreibt, muss ihn selbst geprüft haben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, deren Begründung nach den äußeren Umständen ungeprüft übernommen wurde und auf nicht existente Entscheidungen verweist, ist unzulässig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem aktuellen Beschluss entschieden (Az.: 2 AZN 339/26 vom 30.09.2026). Dem Verfahren lag ein arbeitsrechtlicher Streit unter anderem um eine Kündigung zugrunde. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 15.05.2026 – 7 Sa 17/26). Dagegen richtete sich die Beschwerde der Klägerin, die ihr Prozessbevollmächtigter über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einreichte.
Trotz der Übermittlung des Schriftsatzes über das beA verneinte das BAG eine wirksame Vertretung im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Ein Dritter dürfe einen Schriftsatz zwar entwerfen, der unterzeichnende Anwalt müsse ihn aber selbständig prüfen und die volle Verantwortung übernehmen. Dafür genüge grundsätzlich die Unterschrift. Anders verhält es sich, wenn – wie in diesem Fall – alles darauf hindeutet, dass ohne eigene Prüfung unterzeichnet wurde. So trägt der Schriftsatz anders als die übrigen Schriftsätze des Anwalts keinen Kanzleibriefkopf und ist nahezu durchgehend fett und unterstrichen formatiert. Er beginnt mit dem juristisch nicht einzuordnenden Gliederungspunkt „I. Beschwerdeerklärung“ und bezieht sich in weiten Teilen auf Entscheidungen, die es entweder nicht gibt oder denen unzutreffende Inhalt zugeschrieben werden. Das hätte bei gewissenhafter Prüfung auffallen müssen. Der Senat verwies dazu auf die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zum Einsatz künstlicher Intelligenz, nach denen KI-Ergebnisse eigenverantwortlich zu überprüfen seien. Die Erklärungsversuche des Bevollmächtigten überzeugten das Gericht nicht. Auch sich die Begründung nach Ablauf der Frist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG zu eigen zu machen, sei nicht mehr möglich.
Bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hatte in einem Beschluss (Az.: 10 S 581/26 vom 27.08.2026) Zweifel geäußert, ob ein erkennbar ungeprüft übernommener Schriftsatz bei bestehendem Vertretungszwang im Verwaltungsprozess berücksichtigt werden kann, die Frage aber letztlich offengelassen. Das BAG musste sie nun entscheiden. Die Entscheidung verdeutlicht, was selbstverständlich sein sollte, in der Praxis aber immer wieder nicht beachtet wird. Jeder Schriftsatz und jede einzelne Fundstelle sind stets zu verifizieren, gleich wer den Entwurf erstellt hat. Nach den Entscheidungen dürften Gerichte bei auffälligen Schriftsätzen genauer hinsehen und künftig resoluter vorgehen.