Meldung
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08.05.2025
Die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem durch das Bundesamt für Verfassungsschutz kann Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis haben. Vor allem Dienstherren müssen nun mit wachen Augen und Ohren agieren. Denn Bestrebungen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder abzuschaffen, sind mit dem Beamtentum, welches gerade zu deren Erhalt einzutreten hat, unvereinbar. Aus diesem Grund zählt die Verfassungstreue zu den Kernpflichten des Beamten. Daneben sind die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip unumstößliche Prinzipien jedes staatlichen Handelns. Beamte müssen sich daher inner- und außerhalb ihres Dienstes für den Erhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einsetzen.
Lässt ihr Verhalten an der Verfassungstreue zweifeln, muss aufgeklärt werden, ob und inwiefern darin ein Dienstvergehen und ein Vertrauensverlust in den Beamten einhergeht. Dies geschieht in einem Disziplinarverfahren, in welchem die Umstände des Einzelfalls ermittelt und abschließend bewertet werden. Hierzu ist der Dienstherr auch verpflichtet. Zuletzt und prominent ist dies bei Polizeibeamten, die sich an rassistischen Chats beteiligten, geschehen.
Allerdings gilt die Mitgliedschaft in einer als gesichert rechtsextrem eingestuften Partei noch nicht als Beweis für ein verfassungswidriges Verhalten des einzelnen Beamten. Auch die Zahlung des Mitgliedsbeitrags dürfte noch nicht genügen, um eine verfassungsfeindliche Betätigung nachzuweisen. Beides bietet zwar Anlass, näher hinzuschauen, macht eine Aufklärung des übrigen Verhaltens aber nicht entbehrlich. Anders verhält es sich, wenn Beamte (tragende) Parteifunktionen ausüben oder sich an AfD-Parteiveranstaltungen aktiv beteiligen. Dann dürfte kaum zu bestreiten sein, dass der Beamte verfassungswidrige Ziele unterstützt. Gleiches ist anzunehmen, wenn er parteipolitische Ziele verbreitet oder Beiträge in sozialen Netzwerken mit verfassungsfeindlichem Einschlag postet.
Ob der Beamte sodann aus dem Dienst zu entfernen ist, ihm also keinerlei Vertrauen mehr in eine ordnungsgemäße Dienstausübung zugesprochen werden kann, muss sich im Ergebnis eines jeden einzelnen Disziplinarverfahrens ergeben. Ein Automatismus gibt es nicht. Jedenfalls beim Vorliegen erheblicher Betätigungen für die als gesichert rechtsextremistische Partei ist die Entfernung aus dem Dienst Richtschnur der disziplinarrechtlichen Reaktion.