Meldung
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02.07.2025
Künftig können Bahnflächen freigestellt werden, wenn sie weder aktuell noch zukünftig für den Bahnbetrieb benötigt werden. Eine entsprechende Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
(§ 23 AEG) hat der Deutsche Bundestag am 26. Juni 2025 beschlossen und damit die im Jahr 2023 verschärften Bedingungen für die Freistellung von Grundstücken vom Bahnbetriebszweck wieder gelockert. Ausgemusterte Gleisflächen sollen der Entwicklung im Inneren von Städten und Gemeinden nicht länger entgegenstehen. Die Neuregelung eröffnet den Kommunen somit neue Möglichkeiten, Wohn- und Gewerbeflächen in zentrumsnahen Lagen zu schaffen. Es kann nicht mehr automatisch auf das überragende öffentliche Interesse der Bahnnutzung verwiesen werden, um eine Umnutzung zu verhindern. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Flächen tatsächlich noch für Bahnzwecke benötigt werden.