Meldung
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01.07.2025
Die Kommunen sollen es leichter haben, den Anspruch auf Ganztagsbetreuung zu erfüllen. Auf Initiative mehrerer Länder beschloss der Bundesrat am 13. Juni 2025, einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen (BR-Drucksache 208//25). Danach sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass auch niedrigschwellige Angebote der Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII während der Schulferien den künftigen Rechtsanspruch für Kinder im Grundschulalter erfüllen.
Nach der aktuellen Rechtslage erfüllen ausschließlich Angebote den Rechtsanspruch, die unter Schulaufsicht stehen, so wie die (offenen) Ganztagsschulen, oder als Tageseinrichtung mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII geführt werden, zum Beispiel Horte. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich und ist ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf des Bundes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter grundsätzlich auch in den Ferien gegeben.
Durch einen neu einzufügenden Satz 4 des § 24 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung ab dem 01. August 2026 könnte der Anspruch auf Ganztagsbetreuung nunmehr auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII erfüllt werden. Denn bislang existieren während den Schulferien zahlreiche etablierte und vor Ort gut nachgefragte Angebote, die jedoch nicht alle den rechtlichen Anforderungen an die Erfüllung des Rechtsanspruchs entsprechen. Durch die geplante Gesetzesänderung sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit haben, bestehende und nachgefragte Ferienangebote sicherzustellen und zudem die Erfüllung des Rechtsanspruchs mit einer großen Bandbreite an vielfältigen Angeboten der Jugendarbeit zu gewährleisten.