Meldung
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24.07.2025
Allein der US-amerikanische Meta-Konzern (Facebook, Instagram, WhatsApp etc) ist dazu verpflichtet, die Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer für die Platzierung von Cookies einzuholen. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln hervor (Az.: 13 K 1419/23 vom 17.7.2025). Die Entscheidung richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI). Er hatte dem Bundespresseamt 2023 wegen Datenschutz- und anderen Gesetzesverstößen untersagt, die Fanpage bei Facebook weiter zu betreiben. Die Kritik richtete sich vor allem gegen die nicht datenschutzkonforme Ausgestaltung der von Meta genutzten Cookie-Banner. Nach Auffassung des BfDI hätten Meta und das Bundespresseamt gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass die Einwilligung für die Cookies rechtskonform ausgestaltet werde.
Dies sieht das VG Köln nun anders: Es bestehe kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der Fanpage durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der Cookies verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer. Die Cookies können zwar bei Gelegenheit des Besuches einer Fanpage, ebenso jedoch bei dem Besuch einer jeden anderen Facebook-Seite platziert werden, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die bloße Ermöglichung einer Datenverarbeitung begründe nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Datenverarbeitung.
Aufatmen können nach dieser Entscheidung nicht nur das Bundespresseamt, sondern auch alle anderen Behörden oder Kommunen, die Fanpages auf Facebook betreiben: Sie dürfen vorerst weitermachen. Abschließend geklärt ist die rechtskonforme Ausgestaltung der Cookie-Banner allerdings noch nicht. Das VG Köln hat Berufung zugelassen.