Data Act-Durchführungsgesetz: Zuständigkeit der BfDI für Datenschutzaufsicht

Meldung

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04.06.2026

Mit Inkrafttreten des deutschen Durchführungsgesetzes zum Data Act (DADG) am 30.05.2026 hat der Gesetzgeber unter anderem festgelegt, welche Behörden für die Kontrolle der Einhaltung des Data Act zuständig sind und wie Verstöße verfolgt werden können. So wird die Bundesnetzagentur zentrale Aufsichts- und Durchsetzungsbehörde für den Data Act in Deutschland. Daneben bleibt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten bei nichtöffentlichen Stellen zuständig. Die datenschutzrechtliche Aufsicht über die öffentlichen Stellen liegt nach wie vor bei den jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Das Gesetz sieht somit eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen mehreren Behörden vor.

 

Außerdem regelt das DADG Beschwerdeverfahren, Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen sowie Sanktionen. Je nach Art des Verstoßes und der Unternehmensgröße können Bußgelder von bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. Unternehmen, die von den Vorgaben des Data Act betroffen sind, müssen daher künftig nicht nur die materiellen Pflichten der Verordnung beachten, sondern auch mit behördlichen Kontrollen und förmlichen Verfahren rechnen.

 

„Mit dem Inkrafttreten des DADG erhält der Data Act erstmals einen voll funktionsfähigen Durchsetzungsrahmen in Deutschland“, erläutert Rechtsanwältin Zeynep Kenar. „Unternehmen sollten prüfen, ob sie die Anforderungen der Verordnung bereits umgesetzt haben. Denn mit der Festlegung der Zuständigkeiten und Sanktionsmöglichkeiten ist nun auch die behördliche Kontrolle in der Praxis angekommen.“

DOMBERT Rechtsanwälte

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