Meldung
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19.06.2025
Das Land Brandenburg will die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Landesbehörden und andere Auftraggeber auf Landesebene deutlich erleichtern. Der entsprechende Erlass zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung sieht vor, dass Bauleistungen mit einem geschätzten Auftragswert bis zu 100.000 Euro netto zukünftig ohne Vergabeverfahren direkt beauftragt werden können. Gleiches gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro netto. Bislang lag die Grenze für die direkte Beauftragung von Bauleistungen bei 3.000 netto; für die anderen Leistungen bei 1.000 Euro netto. Sie werden daher deutlich angehoben. Neben der Verpflichtung, bei Direktbeauftragungen zwischen den Unternehmen regelmäßig zu wechseln, bleiben die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unberührt. Auftraggeber sind daher gut beraten, die Angemessenheit der Angebotspreise bei Direktbeauftragungen sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren.
Die Grenze für die beschränkte oder freihändige Vergabe von Bauleistungen liegt zukünftig bei 1.000.000 Euro netto. Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen können die Auftraggeber bis zum Schwellenwert von zurzeit 221.000 Euro netto zwischen allen Verfahrensarten frei wählen.
Die Änderungen sind seit 17.06.2025 in Kraft.
Ob und wann die vorstehenden Erleichterungen auch auf kommunale Auftraggeber ausgedehnt werden, bleibt abzuwarten. Dafür ist eine Änderung von § 28 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung erforderlich, mit der jedoch in Kürze zu rechnen sein dürfte.