Gewicht von § 2 EEG kann wohl nur durch offensichtliche Fehlplanungen relativiert werden

Michael Liesegang

Meldung

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20.05.2025

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat in einer Eilentscheidung noch einmal die herausragende Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energien bei Abwägungsentscheidungen (§ 2 EEG) hervorgehoben. Er lehnte damit den Eilantrag eines Umweltverbandes gegen die Genehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen ab (Az.: 14 S 125/25 vom 22.04.2025).

 

Dieser hatte das überragende öffentliche Interesse an der Windenergie nach § 2 EEG unter Verweis auf „regenerative Ertragseinbußen“ zu entkräften versucht.  Der VGH stellte nun fest, dass solche Einwände zwar nicht von vornherein unbeachtlich seien, weil die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien durch § 2 EEG nicht per se, sondern nur wegen ihres Beitrags zur treibhausgasneutralen Energieversorgung privilegiert würden. Jede auf den weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien gerichtete Maßnahme diene aber dem Schutz des Klimas. Ferner lägen der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen private Investitionsentscheidungen zu Grunde, die sich auch am öffentlichen Förderregime orientierten und insoweit Gewähr für einen relevanten Beitrag zur klimaneutralen Energieversorgung böten. Einschränkungen im überragenden öffentlichen Interesse seien daher nur bei klar erkennbaren, offensichtlichen Fehlplanungen zulässig.

DOMBERT Rechtsanwälte

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