Meldung
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20.05.2025
Freie Träger der Jugendhilfe dürfen ihre Jugendarbeit nach eigenen Leitideen gestalten. Auch der Ausschluss bestimmter Personen steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Denn freie Träger unterliegen nicht dem staatlichen oder einem vergleichbaren Diskriminierungsverbot. Hierauf hat das Verwaltungsgericht Dresden in einer aktuellen Entscheidung hingewiesen (Medieninformation vom 15.05.2025; Az. zum parallelen Eilverfahren 1 L 926/23).
Ein freier Träger, der als »Alternatives Zentrum« mehrere Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit betreibt, darunter auch eine genehmigungspflichtige Kindertagesstätte, hatte gegen das Landesjugendamt geklagt. Für den freien Träger sei sein Gelände ein „Schutzraum“ für seine Jugendarbeit. Daher sollte ein Vater eines Kindergartenkinder, der Polizist ist, das Gelände nicht mehr betreten. Der Träger hielt seine Vorstellungen und Konzeption unvereinbar mit dem Beruf des Polizisten und sprach ein Hausverbot für den Vater aus.
Das Landesjugendamt sah dies jedoch anders und hob die Betriebserlaubnis für den Kindergarten auf. Das Hausverbot würde zeigen, dass der Träger die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und ihm daher die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Daher sei auch das Kindeswohl in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet.
Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Aufhebungsbescheid nun aufgehoben. Es hält die mit dem Hausverbot einhergehende Benachteiligung des Vaters aufgrund seines Berufs für zulässig. Eine solche Ungleichbehandlung dürften freie Träger vornehmen, wenn dies in dem Betreuungskonzept begründet ist. Freie Träger unterlägen nicht, wie der Staat, dem Diskriminierungsverbot. Auch träfe sie kein vergleichbares Verbot. Daher könne auch nicht aus dem Hausverbot auf die mangelnde Zuverlässigkeit des Trägers oder eine Kindeswohlgefährdung geschlossen werden.