Meldung
|
24.04.2026
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zentrale Fragen zum artenschutzrechtlichen Störungsverbot nach der Vogelschutzrichtlinie geklärt und damit wichtige Leitlinien für die Zulassung von Infrastrukturvorhaben vorgegeben (Az.: C-131/24 vom 26.02.2016).
Im Ausgangsfall ging es um den Bau einer Straße in Niederösterreich, bei der Störungen verschiedener Vogelarten befürchtet wurden. Streitentscheidend war insbesondere, ob solche Störungen bereits dann unzulässig sind, wenn einzelne Individuen betroffen sind. Des Weiteren sollte geklärt werden, ob im Vorhaben vorgesehene Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bereits bei der rechtlichen Bewertung, ob eine Störung eintreten werde, berücksichtigt werden dürfen.
Der EuGH stellt nun klar, dass das Störungsverbot nach Art. 5 d der Vogelschutzrichtlinie nicht jede Beeinträchtigung einzelner Tiere erfasst. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Störung „erhebliche Auswirkungen auf die Zielsetzung der Richtlinie“ hat, also insbesondere auf die Erhaltung der Bestände der betroffenen Vogelarten.
- Nicht jede Beeinträchtigung einzelner Vögel erfüllt automatisch das Störungsverbot. Entscheidend ist, ob erhebliche Auswirkungen auf den Bestand der Art drohen. Anders kann dies nur sein, wenn der Bestand so weit zurückgegangen ist, das einzelne Individuen Arterhaltungsrelevant sind.
- Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind schon bei Prüfung des Verbotstatbestandes zu berücksichtigen: Ein Vorhaben verstößt nicht gegen das Störungsverbot, wenn durch geeignete Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen erhebliche Störungen vermieden werden.
- Es reicht bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein begründetes Sachverständigengutachten: Der Nachweis der Wirksamkeit von Maßnahmen erfordert keine umfassende praktische Erprobung, sondern kann auf fundierten, wissenschaftlich gestützten Einschätzungen beruhen.
Damit erteilt der EuGH einer rein abstrakten Betrachtung ohne Einbeziehung von Schutzmaßnahmen eine klare Absage und stärkt die Möglichkeit, artenschutzrechtliche Konflikte im Rahmen der Planung zu bewältigen. „Das Urteil ist aus Sicht von Vorhabenträgern zu begrüßen. Der EuGH stellt klar, dass es nicht auf jede theoretisch denkbare Beeinträchtigung ankommt, sondern auf die tatsächlichen Auswirkungen eines Vorhabens unter Berücksichtigung wirksamer Schutzmaßnahmen“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. „Die Entscheidung geht weit über den konkreten Straßenbau hinaus: Sie klärt zentrale Anforderungen an die Artenschutzprüfung und schafft Rechtssicherheit für die Planung und Genehmigung von Infrastruktur- und Energieprojekten.“