Meldung
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27.04.2026
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Möglichkeiten zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen konkretisiert. So hat es zum einen die Pflicht von Beamtinnen und Beamten zur Meldung von Verstößen anderer Bediensteter umrissen und zum anderen die Dienstherren für die Ahndung von Dienstvergehen auf das Disziplinarverfahren verwiesen. Der „qualifizierten Missbilligung“ als Sanktionsmittel hat das BVerwG eine deutliche Absage erteilt (Az.: 2 A 8/25 vom 23.04.2026)
In dem vorliegenden Fall hatte ein Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) an einer privaten Grillfeier einer seiner Mitarbeiter teilgenommen. Auf dieser habe der Mitarbeiter im Zusammenhang mit einer mögliche Auslandsverwendung geäußert, dass er sich „auf die schwarzen Frauen freuen“ und es sich dort „gutgehen lassen“ wolle. Gemeldet hatte der Referatsleiter diese Unterhaltung nicht. Erst im Rahmen einer Zeugenvernehmung in einem gegen diesen Mitarbeiter gerichteten Disziplinarverfahren teilte er diese Wahrnehmung erstmals mit. Dies nahm der BND zum Anlass, eine Verletzung der Meldepflichten des Referatsleiters festzustellen und diesen Verstoß – ohne Disziplinarverfahren – mit einer „qualifizierten Missbilligung“ bzw. „qualifizierten Pflichtenmahnung“ zu ahnden.
Auf die Klage gegen die „qualifizierte Missbilligung“ stellte das BVerwG fest, dass die Aussagen des Mitarbeiters, die er im privaten Kontext getätigt hatte, kein Dienstvergehen darstellen. Die Pressemitteilung des BVerwG lässt zwar offen, ob die Aussagen, wären sie im Dienst gefallen, anders zu bewerten gewesen wären. Allerdings und entscheidend dürfen Dienstherren dem Vorwurf eines schuldhaften Dienstvergehens nicht mit einer „qualifizierten Missbilligung“ begegnen, die dem Disziplinarmaßnahmenkatalog fremd ist. Das BVerwG stellte fest, dass die Ahndung von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen nur innerhalb des Disziplinarrechts möglich ist. Missbilligungen als Teil des dienstlichen Weisungsrechts könnten nur auf ein zukünftiges Dienstverhalten gerichtet sein, nicht aber auf zurückliegende Sachverhalte.
Das BVerwG zieht damit eine eindeutige Grenze zwischen Disziplinarmaßnahmen und sonstigen Maßnahmen der Dienstaufsicht. Wollen Dienstherren den Vorwurf eines schuldhaften Dienstvergehens ahnden, müssen sie ein Disziplinarverfahren einleiten. Bei der Erteilung von Rügen außerhalb des Disziplinarverfahrens ist daher Vorsicht geboten. Diese Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie die Abgrenzbarkeit von Maßnahmen des dienstlichen Weisungsrechts von disziplinarrechtlichen Maßnahmen erleichtert.