Meldung
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09.10.2026
In der Auseinandersetzung zwischen der Bundesregierung und der Deutschen Umwelthilfe (DUH) über das Nationale Luftreinhalteprogramm hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jetzt mehrere Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Vorabentscheidung vorgelegt. Insbesondere soll geklärt werden, ob die Bundesregierung für das Luftreinhalteprogramm die letzte Emissionsprognose auch dann verwenden darf, wenn sich in der Zwischenzeit wichtige Daten geändert haben. Aus diesem Grund hatte die DUH gegen das beschlossene Luftreinhalteprogramm geklagt. Wichtige Parameter wie eine Verschiebung des Kohleausstiegs und ein Stopp der E-Auto-Förderung seien nicht berücksichtigt worden, so der Vorwurf des Umweltverbandes. Vor dem Oberverwaltungsgericht hatte die DUH teilweise recht bekommen. Das Bundesumweltministerium legte Revision beim BVerwG ein.
Darüber hinaus will das BVerwG durch den EuGH klären lassen, ob Umweltverbände gerichtlich nur die etwaige Rechtswidrigkeit eines Luftreinhalteprogramms feststellen lassen oder darüber hinaus auch konkrete Änderungen verlangen können. Nach der EU-Richtlinie 2016/2284 sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, nationale Luftreinhalteprogramme aufzustellen und mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren.