Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Landarztquote zulässig

Meldung

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12.10.2026

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat die Vertragsstrafe von 250.000 Euro bei einem Verstoß gegen die Landarztquote grundsätzlich für rechtmäßig erklärt (Az.: 6 K 2983/24 ua. vom 06.10.2026). Gegen diese pauschale Vertragsstrafe haben drei Ärzte geklagt.

 

Sie hatten über die damals neu eingeführte Landarztquote in Nordrhein-Westfalen einen Medizin-Studienplatz erhalten, obwohl sie nicht die für eine Zulassung erforderliche Abi-Durchschnittsnote vorweisen konnten. Dafür verpflichteten sie sich, nach ihrem Studium und Weiterbildung als Hausarzt mindestens zehn Jahre in ländlichen Gebieten zu arbeiten, für die das Land einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat. Für Verstöße sieht der Vertrag eine Strafe von 250.000 Euro vor.

 

Nach Ansicht des VG ist die Vertragsstrafe rechtmäßig, weil die Einhaltung der vertraglichen Pflichten dem allgemeinen öffentlichen Interesse dient, auch auf dem Land eine hausärztliche Versorgung zu gewährleisten. Auch im Hinblick auf die Berufswahlfreiheit sei die Einhaltung wichtig, da andere Bewerberinnen und Bewerber keinen Platz erhalten hätten.

Gleichwohl erhielten zwei der Kläger teilweise recht und müssen keine Vertragsstrafe zahlen. Sie konnten sich zu Kinder- und Jugendärzten weiterbilden und auch in diesem Bereich arbeiten, obwohl das Land keinen besonderen Bedarf mehr festgestellt hatte. Das VG stellte fest, diese älteren Verträge seien dahingehend unscharf formuliert worden.

 

„Die Steuerung der Berufstätigkeit in Mangelfächern oder beim Fachkräftemangel kann ein Instrument sein, die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder gesundheitliche Grundfunktionen auch angesichts des demografischen Wandels aufrecht zu erhalten. Dass diese Vertragsgestaltungen auch bei der Zulassung zum Medizinstudium eingesetzt werden kann, ist zu begrüßen. Auch wenn am Anfang verwendete Formulierung in den Vertragsbedingungen unklar waren und zu Lasten des Landes gehen, besteht damit Rechtssicherheit für die Zukunft“, stellt Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann fest. Er berät zu berufsrechtlichen Fragen der freien und regulierten Berufe.

DOMBERT Rechtsanwälte

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