Meldung
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11.05.2026
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen es leichter haben, den Anspruch auf Ganztagsbetreuung zu erfüllen. Darauf zielt der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung der Jugendarbeit im Ganztag“ ab, den der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in leicht geänderter Fassung jetzt beschlossen hat (Drs. 21/3193). Bislang sah die zum 01.08.2026 in Kraft tretende gesetzliche Vorschrift (§ 24 Abs. 4 SGB VIII n.F.) vor, dass ausschließlich Angebote den Rechtsanspruch erfüllen, die unter Schulaufsicht stehen. Dies umfasste insbesondere (offene) Ganztagsschulen und/oder Tageseinrichtungen mit vorhandener Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII.
Danach standen die öffentlichen Jugendhilfeträger im Rahmen ihrer Gesamt- und Gewährleistungsverantwortung allerdings vor der kaum zu bewältigenden Aufgabe, eine lückenlose Betreuung auch während den Schulferien sicherzustellen. Da der Betreuungsbedarf aber allein über Tageseinrichtungen der Jugendhilfe nicht zu bewältigen gewesen wäre, hat der Gesetzgeber die Vorschrift im SGB VIII dahingehend geändert, dass Kommunen diese Betreuungslücke künftig auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII schließen können.