OVG NRW erklärt Bebauungsplan zur Gleisfreihaltung für unwirksam

Prof. Dr. Jan Thiele

Meldung

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18.05.2026

Wegen schwerwiegender Fehler bei der Abwägung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster jetzt einen Bebauungsplan für nichtig erklärt, der Grundstücksflächen für einen dreigleisigen Bahnausbau freihalten sollte. Gegen den Bebauungsplan hatte sich die Eigentümerin eines betroffenen Grundstücks mit ihrem Normenkontrollantrag gewandt. Sie rügte unter anderem, dass die Planung städtebaulich nicht erforderlich sei, da eine Realisierung des dritten Gleises auf absehbare Zeit nicht zu erwarten sei.

 

Das OVG gab dem Antrag statt und erklärte den Bebauungsplan für unwirksam. Die Gemeinde hatte im Aufstellungsverfahren zu keinem Zeitpunkt ermittelt, ob und wann konkret mit dem Bau des dritten Gleises zu rechnen war. Diese Frage – so das Gericht – hätte sich der Plangeber jedoch zwingend stellen müssen. Je ungewisser die zeitliche Perspektive eines Vorhabens und je geringer seine Realisierungswahrscheinlichkeit, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs in das private Grundeigentum.

 

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für kommunale Freihaltefestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, die Flächen für Infrastrukturvorhaben – insbesondere Schiene, Straße und Energie – sichern sollen. „Gemeinden müssen bei der Abwägung belastbar darlegen können, innerhalb welchen Zeitrahmens das freigehaltene Vorhaben realisiert werden soll. Fehlt diese Ermittlung, ist der Bebauungsplan in seiner Gesamtheit unwirksam“, sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Thiele.

 

DOMBERT Rechtsanwälte

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