Meldung
|
10.09.2026
Die Regelungen der staatlichen Kostenerstattung für unzuverlässige Mitarbeitende von Abgeordneten und Fraktionsmitgliedern in Rheinland-Pfalz verstoßen nicht gegen die Landesverfassung. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) in Koblenz entschieden (Az.: 31/25 vom 28.08.2026). Damit hatte der Normenkontrollantrag der AfD-Fraktion im Mainzer Landtag gegen eine Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsgesetzes keinen Erfolg.
Nach der im Juli 2025 beschlossenen Reform soll der Präsident des Landtags die Mitarbeitenden von Abgeordneten und Fraktionen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Stellt sich dabei ihre Unzuverlässigkeit heraus, werden die Aufwendungen für die Betroffenen nicht mehr erstattet. Nach Auffassung des VerfGH verletzen diese Regelungen weder das freie Mandat der Abgeordneten, noch die Fraktionsautonomie. Zwar werde in die Freiheit der Abgeordneten bei der Auswahl ihrer Mitarbeitenden eingegriffen. Dies sei aber zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Auch das Parteienprivileg werde nicht angetastet, da es nicht darum gehe, allein eine bloße Parteimitgliedschaft zu sanktionieren. Vielmehr komme es auf das individuelle Verhalten der betroffenen Person an.
„Es ist richtig, dass der Verfassungsgerichtshof die freiheitliche demokratische Grundordnung zum entscheidenden Maßstab macht. Das entspricht auch der Rechtslage bei Hauptverwaltungsbeamten: Entscheidend sind nicht Parteizugehörigkeit oder politische Gesinnung, sondern die individuelle Verfassungstreue“, stellt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück fest.