Keine Neutralitätspflicht der Kirchen gegenüber der AfD

Tobias Schröter | Marian Lunnebach

Meldung

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09.02.2026

Einrichtungen der Kirchen unterliegen nicht der Grundrechtsbindung und damit auch nicht dem Neutralitätsgebot, wenn sie Diskussionsrunden im Zusammenhang mit einer anstehenden Landtagswahl veranstalten. Etwa ein Kandidat der AfD hat daher keinen Anspruch, an einer solchen Veranstaltung teilzunehmen. Das hat nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nach dem vorausgegangenem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz klargestellt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Februar 2026, Az: 10 B 10203/26.OVG; Pressemitteilung Nr. 3/2026).

 

Hintergrund ist eine geplante Podiumsdiskussion unter dem Titel „Jugend trifft Politik“ der örtlichen Evangelischen Jugend und des Evangelischen Jugendhauses in Kooperation mit der Jugendvertretung der Verbandsgemeinde in Oppenheim. Da diese Veranstaltung hier maßgeblich kirchlich organisiert ist und die kirchlichen Einrichtungen nicht dem parteipolitischen Neutralitätsgebot (Art. 21 GG) unterliegen, könne sich der AfD-Kandidat nicht auf den Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen berufen. Er hat daher keinen Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung.

 

DOMBERT Rechtsanwälte

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