LG Berlin senkt Bußgeld gegen Deutsche Wohnen

Meldung

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06.07.2026

Das Landgericht (LG) Berlin hat das Bußgeld gegen den Immobilienkonzern Deutsche Wohnen wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) herabgesetzt. Statt der ursprünglich angesetzten 14,5 Millionen Euro muss das Unternehmen nur noch 900.000 Euro zahlen (Az.: 526 OWiG LG 1/20 vom 09.06.2026). Das Unternehmen war ins Visier der Berliner Datenschutzbeauftragten geraten, weil über Stichproben herausgefunden wurde, dass das Unternehmen Mieterdaten, insbesondere Identitätsnachweise und Angaben zur Zahlungsfähigkeit, nicht automatisch gelöscht hatte, obwohl diese nach Auffassung der Behörde nicht mehr erforderlich waren.

 

Mit seiner Entscheidung bejahte das LG Berlin nun eine Bußgeldhaftung von Unternehmen nach der DSGVO und folgt damit den Leitlinien des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte 2023 klargestellt, dass die Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen nicht voraussetzt, dass eine natürliche Leitungsperson eine unerlaubte Handlung begangen haben muss (Zurechnungsprinzip). Allerdings muss dem Unternehmen ein schuldhafter Verstoß anzulasten sein. Auf dieser Grundlage war das Verfahren durch das Kammergericht an das Landgericht zurückverwiesen worden, um die Verschuldensfrage zu prüfen. Dieses kam nun zu dem Ergebnis, dass die Deutsche Wohnen zwar schuldhaft gehandelt habe. Weil das Unternehmen aber kooperativ gewesen sei und sich um ein datenschutzkonformes System bemüht habe, hielt das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 14,5 Millionen Euro für zu hoch.  

 

„Die Entscheidung zeigt, dass sich Unternehmen erfolgreich gegen sehr hohe DSGVO-Bußgelder verteidigen können“, sagt Rechtsanwältin Zeynep Kenar. „Wer kooperativ auftritt, seine Prozesse sauber dokumentiert und zu erkennen gibt, dass er an einer datenschutzkonformen Lösung arbeitet, hat gute Chancen auf eine Reduzierung der Geldbuße“.

 

Die Entscheidung des LG Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Deutsche Wohnen als auch die Berliner Datenschutzbeauftragte können Rechtsmittel einlegen, sodass eine weitere Befassung der Gerichte mit den Maßstäben der Unternehmenshaftung nach der DSGVO möglich bleibt.

DOMBERT Rechtsanwälte

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