Eigentümer muss wilden Müll auf frei zugänglichem Grundstück nicht beseitigen

Meldung

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07.07.2026

Ein Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks muss den Müll, der dort widerrechtlich abgelagert wurde, nicht selbst beseitigen. Das gilt auch, wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Eigentümer handelt. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Az.: 10 C 7.24 vom 28.04.2026).

 

In dem vorliegenden Fall hatten Unbekannte Dachpappe auf ein bewaldetes Grundstück abgeladen, das der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gehört und das jedermann betreten kann. Nachdem der Landkreis sich geweigert hatte, den Abfall zu beseitigen, übernahm die Bundesanstalt die Beseitigung. Danach forderte sie vom Landkreis die Erstattung der Kosten für die Müllbeseitigung.

 

Das BVerwG hat nun wie auch das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden, dass die Bundesanstalt nicht verpflichtet sei, den Müll zu beseitigen, denn sie sei nicht „Besitzerin“ des Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden. Da auf dem Grundstück nach dem Bundeswaldgesetz ein allgemeines Betretungsrecht herrscht, fehle der Bundesanstalt als Grundstückseigentümerin die erforderliche Sachherrschaft über den Abfall, denn sie kann das Betreten ihres Grunds nicht verbieten. Deshalb müsse der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Müllentsorgung übernehmen, in diesem Fall die Kosten dafür erstatten.

DOMBERT Rechtsanwälte

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