Media
|
20.03.2025
Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück äußerte sich als Wahlrechtsexperte im CORRECTIV.Faktencheck zur Reichweite der Regelung des § 108a StGB.
Dort wird er wie folgt zitiert: Der Paragraf habe nicht das Ziel „den Wähler in seiner Willensbildungsfreiheit zu schützen“, sondern stelle ein Verhalten unter Strafe, bei dem ein Wähler dazu gebracht wird ein seinem Willen nicht entsprechendes Feld im Wahlzettel anzukreuzen, durch Anbringen mehrerer Kreuze ungültig zu wählen oder eine Handlung vorzunehmen, von der er nicht erkennt, dass sie eine Wahl bedeutet.
Zum gesamten CORRECTIV.Faktencheck
