Meldung
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07.11.2026
Sind die Kapazitäten im Stromnetz knapp, muss ein Netzbetreiber freie Anschlusskapazität nicht mehr nach dem Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ vergeben. Er darf auf ein Verfahren umstellen, bei dem alle Antragsteller gleichmäßig bedacht werden – auch rückwirkend für bereits gestellte Anträge. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden (Beschluss vom 04.11.2026, Az.: VI-5 Kart 4/26 [V]).
Anlass ist eine Umstellung bei der Stromnetz Berlin GmbH. Der Netzbetreiber hatte Anschlusswünsche lange nach dem Windhundprinzip bearbeitet: Wer seinen Antrag zuerst vollständig einreichte, erhielt zuerst Kapazität. Weil die Anfragen – vor allem für Rechenzentren und andere Großverbraucher – die verfügbare Leistung inzwischen deutlich übersteigen, führte Stromnetz Berlin im Juli 2024 für Anschlussbegehren ab 3,5 Megavoltampere ein Repartierungsverfahren ein: Die freie Kapazität wird einmal jährlich zu einem Stichtag gleichmäßig „pro Kopf“ auf alle Antragsteller verteilt. Das galt rückwirkend für alle Anträge, die zum 1. Januar 2024 noch nicht vollständig vorlagen.
Der 5. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat entschieden, dass dies rechtmäßig ist. § 17 Abs. 1 EnWG schreibe nicht vor, nach welchem Verfahren knappe Kapazität zu verteilen sei. Der Netzbetreiber habe daher einen weiten Entscheidungsspielraum, solange das Verfahren sachlich begründet, transparent und diskriminierungsfrei sei. Dies sei hier der Fall gewesen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig; wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Auch die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.