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19.05.2026
Der Landtag Nordrhein-Westfalen befasst sich derzeit mit einem Gesetzentwurf der Landesregierung, der diverse Änderungen des Landesdenkmalschutzgesetzes enthält. Ziel der Novelle ist es, Verfahren zu beschleunigen und Vorhaben mit sicherheitsrelevantem oder infrastrukturellem Bezug zu erleichtern. Für die denkmalrechtliche und -fachliche Praxis ist der Entwurf von erheblicher Bedeutung, zumal er auch in anderen Bundesländern entsprechende Diskussionen auslösen dürfte. Zentrale Punkte des Entwurfes sind:
- Sonderrecht für Landes- und Bundesliegenschaften – neuer § 38a Denkmalschutzgesetz (DSchG): Bislang unterliegen auch Baudenkmäler des Landes und des Bundes grundsätzlich den allgemeinen denkmalrechtlichen Erlaubnispflichten. Künftig soll mit einem neuen § 38a DSchG für bestimmte Liegenschaften des Landes und des Bundes ein neues Kenntnisgabeverfahren eingeführt werden. Erfasst werden insbesondere Vorhaben für Zwecke der Landes- oder Bündnisverteidigung, der Bundespolizei, des Zivil- oder Katastrophenschutzes, der Unfallhilfe oder der Abwehr außergewöhnlicher Ereignisse. Die Nutzung vorhandener Baudenkmäler zu diesen Zwecken soll im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis für Änderungen am Denkmal soll nicht mehr notwendig sein, wenn die Obere Denkmalbehörde nicht binnen eines Monats widerspricht.
- Keine Erlaubnispflicht mehr für bestimmte Infrastrukturvorhaben: Nach geltendem Recht sind Veränderungen an Baudenkmälern oder Maßnahmen in deren engerer Umgebung grundsätzlich denkmalrechtlich erlaubnispflichtig. § 9 DSchG NRW soll nun so geändert werden, dass „nicht planfeststellungsbedürftige Änderungen von Infrastrukturvorhaben“ keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis mehr bedürfen. Nicht klar ist allerdings, was alles unter den recht weiten Begriff „Infrastrukturvorhaben“ fällt.
- Reduzierte Beteiligung der Fachämter bei Bodendenkmalen: Bislang werden bei Angelegenheiten des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege Entscheidungen „im Benehmen“ mit der zuständigen Fachbehörde getroffen. Künftig sollen bei Bodendenkmälern die allgemeinen Beteiligungsregeln des § 23 DSchG NRW gelten, also lediglich eine „Anhörung“ der Direktorin oder des Direktors des Landschaftsverbandes; zugleich soll die Stellungnahmefrist auf einen Monat verkürzt werden. Da eine Anhörung lediglich informatorischen Charakter hat, wird von dem Wechsel von „Benehmen“ zu „Anhörung“ die Rolle der Fachbehörde in diesem Bereich geschwächt.
Da das parlamentarische Verfahren noch läuft, bleibt abzuwarten, welche Änderungen am Gesetzentwurf noch vorgenommen werden. „In der Zielrichtung der Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben ist der Gesetzentwurf zu begrüßen“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. Allerdings komme es nun neben einem echten Interessenausgleich zwischen Denkmalpflege und Beschleunigung insbesondere darauf an, die noch vorhandenen technischen Schwächen des Entwurfes zu beheben: So sei etwa genauer zu definieren, welche „Infrastrukturvorhaben“ von denkmalrechtlichen Genehmigungspflichten freigestellt werden sollten,