Meldung
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09.07.2025
Eine Stadtbücherei darf ihre Bücher nicht mit „Warnhinweisen“ versehen, sondern muss sie unkommentiert zur Ausleihe anbieten. Allerdings steht es der Stadtbücherei frei, bestimmte Bücher nicht anzubieten. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster jetzt entschieden (Az.: 5 B 451/25 vom 07.07.2025) und die Auseinandersetzung um einen Hinweis, mit dem die Stadtbücherei vor dem umstrittenen Inhalt eines Buches warnte, beendet.
Damit war die Beschwerde des Autors erfolgreich. Während er noch in der ersten Instanz unterlag, erkannte das OVG nun an, dass er in seiner Meinungsfreiheit und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch den Hinweis verletzt werde. Aus den Kultur- und Bildungsaufgaben, die der Gesetzgeber den öffentlichen Bibliotheken zugewiesen hat, ergebe sich keine Befugnis zur negativen Bewertung in Form eines Einordnungshinweises, urteilte das Gericht. Es sei vielmehr die Aufgabe dieser Institutionen, den Nutzerinnen und Nutzern als mündigen Staatsbürgern eine selbstbestimmte und ungehinderte Information zu ermöglichen, damit sie sich selbst eine eigene Meinung bilden können.