Bibliotheken dürfen vor Büchern warnen

Tobias Schröter

Meldung

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23.04.2025

Um die Geltung und Reichweite des staatlichen Neutralitätsprinzips für eine städtische Bibliothek ging es in einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Münster (Az. 1 L 59/25, Beschluss vom 11.04.2025). Die Stadtbibliothek hatte zwei zur Ausleihe vorgesehene Bücher mit kritischen Hinweisen versehen: Bei dem einen Werk warnt sie vor dem umstrittenen Inhalt. Bei dem anderen Buch seien die Inhalte „möglicherweise nicht mit den Grundsätzen einer demokratischen Gesellschaft vereinbar“. Einer der Autoren verlangte, derartige Hinweise zu entfernen und künftig zu unterlassen.  

 

Das VG Münster entschied nun, dass der Autor nicht in seinen Grundrechten verletzt sei. Denn derartige Hinweise seien vom Bildungsauftrag öffentlicher Bibliotheken gedeckt und verstießen nicht gegen das staatliche Neutralitätsprinzip, wenn die Hinweise sachlich seien und auf wahren Tatsachen beruhten. Öffentliche Bibliotheken dürfen danach grundsätzlich auch wertend zu Werken Stellung nehmen – positiv und negativ. Vor allem wer historische Fakten leugne, müsse sachliche Kritik aushalten.

 

„Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen zum Neutralitätsprinzip ein und zeigt, dass es das eine Neutralitätsprinzip nicht gibt. Es ist im Einzelfall nach der sich äußernden staatlichen Stelle, dem Inhalt, Bezugspunkt und Kontext der Äußerung zu differenzieren“, sagt Rechtsanwalt Tobias Schröter.

DOMBERT Rechtsanwälte

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