Streit um politische Äußerung ist verfassungsrechtlicher Natur

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13.10.2026

Streitigkeiten über politische Äußerungen von Regierungsmitgliedern sind verfassungsrechtlicher Natur und fallen damit nicht unter die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat einen entsprechenden Eilantrag des Berliner Landesverbands der Partei „Die Linke“ gegen eine Äußerung des hessischen CDU-Innenministers Roman Poseck als unzulässig abgelehnt (Az. 6 L 2507/26.WI, Beschluss vom 07.10.2026).

 

Poseck hatte sich Ende September auf dem Instagram-Kanal des hessischen Innenministeriums über die Berliner Linke geäußert: „Das Clan-Problem der Berliner Linken hat damit aus meiner Sicht eine neue Dimension erreicht.“ Der Landesverband sah darin eine unzulässige Äußerung eines Amtsinhabers und wollte diese gerichtlich untersagen lassen. Einer vorherigen Unterlassungsaufforderung war Poseck nicht nachgekommen.

 

Das VG Wiesbaden befasste sich allerdings nicht mit der Frage, ob Poseck mit seiner Äußerung gegen die staatliche Neutralitätspflicht verstoßen habe, vielmehr hielt es schon den Verwaltungsrechtsweg für nicht eröffnet. Für die Zuständigkeit sei laut Gericht entscheidend, ob die Streitigkeit verwaltungsrechtlicher oder verfassungsrechtlicher Natur sei. Poseck habe sich nach Auffassung des Gerichts als Mitglied der Landesregierung im Rahmen seiner politischen Staatsleitungsaufgaben geäußert, weshalb der Streit daher verfassungsrechtlicher Natur und vor dem Hessischen Staatsgerichtshof zu klären sei.

DOMBERT Rechtsanwälte

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