Meldung
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01.10.2026
Ein angehender Rechtsreferendar muss nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn gravierende Zweifel an seiner Verfassungstreue bestehen. Wegen der notwendigen weiteren Ermittlungen und der offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt die Verschiebung des Ausbildungsbeginn für zulässig erklärt (Az.: 3 M 70/26 vom 10.09.2026).
Dem angehenden Referendar wurden zahlreiche frühere rechtsextremistische Aktivitäten angelastet, weshalb das Oberlandesgericht Naumburg sich weigerte, ihn zum Referendariat zuzulassen. So wurde ihm unter anderem vorgeworfen, an Treffen ehemaliger SS-Offiziere in Estland sowie Veranstaltungen einer rechtsextremistischen Organisation teilgenommen zu haben. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz war der Kandidat zudem Funktionär in einer als gesichert rechtsextrem eingestuften Organisation sowie Mitglied einer rechten Burschenschaft gewesen.
Das OVG stellte nun klar, dass auch angehende Rechtsreferendarinnen und -referendare die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Verfassungstreue erfüllen müssten. Dabei komme es nicht darauf an, dass sie sich bereits strafbar gemacht hätten. Das OVG stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Anforderungen für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst höher sein dürften als diejenigen für die Zulassung zur freien Anwaltschaft.
Das OVG stellte zudem klar, dass es keine festen zeitlichen Grenzen gäbe, in denen frühere verfassungsfeindliche Aktivitäten für eine Zulassung verjähren würden. Für das Gericht wog der Schutz einer funktionsfähigen Rechtspflege schwerer als die Ausbildungsinteressen des Kandidaten.