Meldung
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12.05.2025
Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) für das Land Nordrhein-Westfalen hat eine Regelung im Kommunalwahlgesetz über Rechenschafts- und Berichtspflichten kommunaler Wählergruppen für verfassungswidrig erklärt (Az.: 30/23.VB-2 vom 06.05.2025). Ein nicht-eingetragener Verein, der seit 2004 im Rat einer Gemeinde als Fraktion vertreten war, sah sich dadurch gegenüber anderen Wählergruppen und Parteien benachteiligt und hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde nun teilweise Erfolg.
Erfolgreich war die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Regelung im Kommunalwahlgesetz, nach der Wählergruppen, die nach dem Wählergruppentransparenzgesetz rechenschaftspflichtig sind, nur dann einen Wahlvorschlag einreichen können, wenn sie die Bescheinigungen beifügen, die ihnen der Präsident des Landtags für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat (§ 15 a Abs. 1 KWahlG). Der VerfGH erkannte darin eine Benachteiligung im Vergleich zu Wählergruppen, die dieser Pflicht nicht unterliegen, sowie gegenüber politischen Parteien. Er erklärte diese Vorschrift jetzt für nichtig.
Allerdings hielt der VerfGH die unterschiedlichen Pflichten zur Rechenschaftslegung nach dem Wählergruppentransparenzgesetz (§ 2 Abs. 1 WählGTranspG) für zulässig. Danach unterliegen Wählergruppen, die in einer Kommunalvertretung eine Fraktion oder Gruppe bilden, strengeren Rechenschaftspflichten als solche, die nur einen Vertreter entsenden können. Diese Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt, da sie zu mehr „Transparenz der demokratischen Prozesse auf kommunaler Ebene und der besseren Vergleichbarkeit von Parteien und Wählergruppen bei kommunalen Wahlen“ führe, so das Gericht.