Meldung
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14.05.2025
Eine Standortgemeinde hat keine Antrags- und Klagebefugnis gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns, wenn es sich lediglich um vorbereitende und reversible Maßnahmen handelt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim entschieden (Az.: 10 S 1918/24 vom 06.05.2025). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Im konkreten Fall wollte die Gemeinde Walheim vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein Klärschlammheizkraftwerk den Beginn vorbereitender Maßnahmen und Tiefbauarbeiten verhindern. Ihre Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Einen in der gleichen Sache gestellten Eilantrag der Gemeinde hat der 10. Senat des VGH bereits als unzulässig abgelehnt (Az.: 10 S 68/25 vom 02.04.2025). Zur Begründung wird in beiden Verfahren angeführt, dass es der Gemeinde an der Antrags- bzw. Klagebefugnis fehle. Eine mögliche Verletzung der Gemeinde in eigenen Rechten sei durch die Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht ersichtlich. Auch die Planungshoheit der Gemeinde werde dadurch nicht berührt, da die Zulassung keine Bindungswirkung entfalte und die spätere Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens hiervon unabhängig sei.
„Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für eine flexiblere und schnellere Errichtung von Anlagen, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigen“, sagt Rechtsanwalt Michael Liesegang. „Besonders relevant ist dies für den geplanten Genehmigungsschub bei Gaskraftwerken.“