Meldung
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29.04.2026
In einem aktuellen Beitrag beleuchtet Rechtsanwalt Dominik Lück die Frage, unter welchen Voraussetzungen Kommunen in Wahlkampfveranstaltungen politischer Parteien eingreifen dürfen. Anlass sind zwei Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2026, mit denen Redeverbote gegen Björn Höcke bei AfD-Veranstaltungen in bayerischen Gemeinden aufgehoben wurden. Der Beitrag zeigt, dass politische Parteien nach Artikel 21 Grundgesetz in ihrer Betätigungsfreiheit besonders geschützt sind und Kommunen bei der Vergabe öffentlicher Einrichtungen das Gebot staatlicher Neutralität wahren müssen. Eingriffe in Wahlveranstaltungen sind daher nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Erforderlich ist insbesondere eine konkrete und belastbar belegte Gefahrenprognose für die öffentliche Sicherheit. Bloße politische Missbilligung oder abstrakte Befürchtungen reichen dafür nicht aus. Der Beitrag macht deutlich, wie eng die rechtlichen Grenzen für kommunale Redeverbote im Wahlkampf gezogen sind.