Auch Müllverbrennungsanlagen müssen CO₂-Abgabe zahlen

Meldung

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27.08.2026

Müllverbrennungsanlagen unterliegen dem nationalen Emissionshandel und müssen für das CO₂ zahlen, das sie ausstoßen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Az.: 10 K 440/23 und 10 K 516/23 vom 21.05.2026). In dem vorliegenden Fall hatten der Betreiber einer Anlage für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen sowie der Betreiber einer kommunalen Siedlungsabfallverbrennungsanlage dagegen geklagt, in das Brennstoffemissionshandelssystem einbezogen zu werden. Sie argumentierten, dass die Müllverbrennungsanlagen von der europäischen Emissionshandelsrichtlinie ausgenommen seien und eine solche Besteuerung grundgesetzwidrig sei. Zudem würde dadurch die Müllentsorgung unverhältnismäßig verteuert.

 

Das VG folgte der Argumentation nicht. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) gelte nicht nur für klassische Brennstoffe wie Benzin oder Diesel, sondern sei auch auf Müllverbrennungsanlagen anwendbar. Das Gesetz verstoße auch nicht gegen Europarecht. Das Verbrennen von Brennstoffen in Müllverbrennungsanlagen falle nämlich in den Anwendungsbereich der EU-Klimaschutzverordnung (VO (EU) 2023/857). Danach hätten sich die EU-Mitgliedstaaten zu bestimmten Emissionsminderungszielen verpflichtet, die durch nationale Maßnahmen umzusetzen seien. Zu diesen Maßnahmen zähle insbesondere der Emissionshandel nach dem BEHG. Darüber hinaus stehe es den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche beziehungsweise weitergehende Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen.

 

Die CO₂-Bepreisung nach dem BEHG sei eine nicht-steuerliche Abgabe, die eine Lenkungsfunktion im Sinne des Umweltschutzes habe, denn mit den Verschmutzungsrechten wird der Verbrauch von reiner Luft als knappes Gut gesteuert. Das entspricht den Klimaschutzzielen des Grundgesetzes (Art. 20a GG) sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Begrenzung der Erderwärmung.

 

„Angesichts der drohenden Schäden für die grundrechtlichen Schutzgüter Leben und Gesundheit bei einer Verfehlung der Klimaschutzziele erweise sich der aus der Einführung des nationalen Emissionshandels resultierende Eingriff in das Eigentum privatwirtschaftlicher Betreiber von Müllverbrennungsanlagen schließlich als weniger schwerwiegend, zumal die entstehenden finanziellen Belastungen an die Endkunden weitergegeben werden könnten“, heißt es in der Pressemitteilug des Gerichts. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

DOMBERT Rechtsanwälte

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