Abbruch des Auswahlverfahrens selbst nach Auswahlentscheidung noch möglich

Kristina Dörnenburg

Meldung

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03.04.2025

Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren selbst nach der Auswahlentscheidung noch abbrechen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Dazu gehört zum Beispiel die mangelnde charakterliche Eignung des Kandidaten. Der Dienstherr darf die Stelle dann neu ausschreiben. Einen Anspruch auf den Posten hat der abgelehnte Kandidat nicht. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 4 S 5/25 Beschluss vom 20.03.2025).

 

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Regierungsinspektor der Berliner Senatsverwaltung auf eine Stelle beworben, aber verschwiegen, dass er schon einmal in die ausschreibende Behörde abgeordnet gewesen, dort aber nicht erfolgreich war.

Dieses Verhalten des Kandidaten sei als unaufrichtig einzustufen. Damit erfülle der Beamte nicht die beamtenrechtlichen Grundpflichten (§§30ff BeamtStG), wozu insbesondere Aufrichtigkeit und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit gehöre, urteilte das Gericht.

 

DOMBERT Rechtsanwälte

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