Meldung
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03.04.2025
Kommunen dürfen frei wählen, wenn sie Planungs- und Bauleistungen aus einer Hand vergeben wollen. Sie müssen bei Vergaben nicht mehr den Vorrang des Leistungsverzeichnisses gegenüber der funktionalen Leistungsbeschreibung wie bisher beachten. Diese in Deutschland gängige Praxis durch die Vorschrift § 7c EU Abs. 1 VOB/A dürfte durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht mehr zulässig sein (C-424/23 vom 16.01.2025)
Wie der EuGH klarstellt, darf es nach der EU-Vergaberichtlinie keine Hierarchie zwischen den Methoden der Leistungsbeschreibungen geben. Die darin enthaltenen „Aufzählungen der Methoden der Formulierung technischer Spezifikation“ seien abschließend. Öffentliche Auftraggeber dürften nicht durch besondere technische Spezifikationen, die nicht mit der Richtlinie im Einklang stehen, bestimmte Unternehmen oder Waren von vornherein ausschließen.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Erneuerung von Abwasserkanälen. Der Auftraggeber in Belgien wollte, dass allein Rohre aus Steinzeug verwendet werden. Ein Bieter wollte Kunststoffrohre verbauen und klagte gegen die Vorgabe. Nach Ansicht des belgischen Gerichts entspreche die Vorgabe nicht den Möglichkeiten, die die Vergaberichtlinie vorsieht, um eine Leistung zu beschreiben.
Nach Ansicht des EuGH handelte es sich bei der Vorgabe des Auftraggebers nicht um eine Leistungs- und Funktionsvorgabe, sondern um eine Produktvorgabe, die nach der Vergaberichtlinie besonders gerechtfertigt sein muss. So sind Verweise auf Marken, Typen, Patente – kurz auf alles, was mit einem bestimmten Hersteller verknüpft ist – unzulässig. Vorgaben zum Material dürfen nur mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ angegeben werden. In eng auszulegenden Ausnahmen sind sie auch aus ästhetischen oder funktionalen Gründen zulässig, wenn es keine technischen Alternativen gibt.