Keine PV-Anlage auf UNESCO Weltkulturerbe

Tobias Roß

Meldung

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30.06.2025

Zwei Hauseigentümer dürfen keine Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres denkmalgeschützten Hauses in der Altstadt von Goslar errichten, die als Weltkulturerbe anerkannt ist. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig entschieden und die Klage abgewiesen (Az.: 2 A 21/23 vom 25.06.2025).

In aller Regel müssen Behörden nach den geltenden Gesetzen Solaranlagen auch auf denkmalgeschützten Gebäuden genehmigen. Nur in Ausnahmefällen hat der Denkmalschutz Vorrang vor dem Klimaschutz und dem Ausbau der erneuerbaren Energien. Diese besondere Situation ist nach Ansicht des Gerichts in dem vorliegenden Fall gegeben: Die Gebäude seien als Bestandteil des UNESCO-Weltkulturerbes besonders schutzwürdig. Zudem stelle die Installation der Solaranlagen einen besonders schweren Eingriff in das Denkmal dar.

Zur Begründung weist das VG auch auf die Präzedenzwirkung hin, die eine Genehmigung hätte. Es müssten auch in allen anderen Fällen Solaranlagen erlaubt werden, so dass die Dachlandschaft der Altstadt dadurch weitgehend verändert würde.

 

„Es handelt sich hier tatsächlich wegen des Welterbestatus und der vom Gericht festgestellten erheblichen Beeinträchtigung um einen Sonderfall“, betont Rechtsanwalt Tobias Roß, der zu Rechtsfragen rund um Denkmalschutz und Erneuerbare Energien berät. Das Urteil habe gleichwohl Signalwirkung und zeige, dass es auch bei Erneuerbaren Energien keinen Automatismus gebe, sondern stets eine umfassende Abwägung im Einzelfall notwendig sei.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.     

DOMBERT Rechtsanwälte

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