Meldung
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11.06.2025
Ein Assessmentcenter darf in einem Auswahlverfahren nicht die zentrale Rolle spielen, wenn Beamtinnen oder Beamte für eine höherwertige Führungsdienstposition ausgewählt werden sollen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor (Az.: 2 VR3.25 vom 20.05.2025). Geklagt hatte ein BND-Sachgebietsleiter gegen die Entscheidung seines Dienstherrn. Der Bewerber war in der letzten Regelbewertung zwar mit Spitzennoten bewertet worden; bei dem zwingend vorgeschriebenen Assessmentcenter „Führung“ konnte er jedoch nicht punkten und wurde daher auch nicht für die Position ausgewählt.
Das BVerwG gab nun seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Nichtberücksichtigung statt. Die Forderung, Führungserfahrung nachzuweisen – unabhängig von der dienstlichen Beurteilung – verletze den Grundsatz der Bestenauslese nach Art.33 Abs.2 GG und verstoße gegen das beamtenrechtliche Laufbahnprinzip. Der Ausschluss eines Bewerbers sei nur bei objektiv überprüfbaren vergleichenden Kriterien zulässig, nicht aber bei wertenden Merkmalen wie Führungskompetenz. Darüber hinaus kritisierte das BVerwG auch die zentrale Rolle, die das Assessmentcenter in dem Auswahlprozess beim BND eingenommen habe. Es habe die dienstlichen Beurteilungen faktisch ersetzt. Auch sei eine Psychologin, die nicht der Behörde angehörte, stimmberechtigt gewesen, ohne dass es dafür eine rechtliche Grundlage gab.