Meldung
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11.04.2025
Bewerberinnen und Bewerber für das Amt eines kommunalen Beigeordneten haben auch bei der Wahl durch den Gemeinderat einen gerichtlich überprüfbaren Anspruch auf chancengleiche Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor (Az.: 2 C 12.24 vom 10.04.2025). Wie das Gericht ausführt, beruhe die Wahl zum Beigeordneten zwar auf einem Akt der demokratischen Willensbildung und sei daher selbst einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte entzogen.
Aus dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz ergebe sich aber ein Anspruch des Bewerbers auf eine chancengleiche Ausgestaltung des Verfahrens. Die Auswahlverfahren und auch schon die Einrichtung dieser Leitungsstellen dürften nicht so ablaufen, dass sie geeignete Bewerbende von vornherein ausschließen. Eine auf (kommunal-) politischen Erwägungen beruhende Willensbildung im Gemeinderat sei nicht zu beanstanden, „wenn die formalen Anforderungen an ein rechtstaatliches und dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprechendes Verfahren“ gewahrt würden, stellt das BVerwG fest.