Klage gegen vom Vorhabenträger selbst vorgeschlagene Nebenbestimmungen zulässig

Natalie Carstens

Meldung

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11.04.2025

Vorhabenträger dürfen Nebenbestimmungen der Behörde akzeptieren und später gegen die Abschaffung klagen, wenn ansonsten ihr Genehmigungsantrag zu scheitern droht. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hervor (Az.: OVG 7 A 44/24 vom 04.03.2025).

In dem vorliegenden Fall ging es um Abschaltmaßnahmen, die die Genehmigungsbehörde zur Auflage der Genehmigung machte. Der von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Vorhabenträger hielt diese aber fachlich nicht für erforderlich und klagte dagegen, nachdem er die Genehmigung erhalten hatte. Die Genehmigungsbehörde vertrat die Auffassung, dass bereits im Genehmigungsverfahren ein Hauptantrag – gerichtet auf nebenbestimmungsfreie Genehmigung – sowie ein Hilfsantrag – gerichtet auf Genehmigung unter Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung – erforderlich seien.

Das sah das Gericht anders: Es bestätigt, dass es einer Klage nicht entgegenstehe, wenn eine Abschaltmaßnahme im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf Drängen der Genehmigungsbehörde zunächst – unter Protest – vom Vorhabenträger in die Antragsunterlagen aufgenommen wird, um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erhalten. Eine spätere Klage gegen die Abschaltmaßnahme bleibt nach den Ausführungen des Gerichts auch dann zulässig, wenn der Protest bereits im Genehmigungsverfahren hinreichend deutlich zum Ausdruck komme.

Rechtsanwältin Natalie Carstens begrüßt diese Klarstellung des Gerichts: „Vorhabenträger haben ein Recht darauf, nur mit erforderlichen Nebenbestimmungen belastet zu werden.“  

 

 

 

 

 

DOMBERT Rechtsanwälte

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