Auch Kinder mit Integrationsbedarf haben Anspruch auf einen Kita-Platz

Franziska Wilke | Dr. Beate Schulte zu Sodingen

Meldung

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17.03.2025

Träger der Jugendhilfe sind dazu verpflichtet, einem Kind mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen einen bedarfsgerechten Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen. Das geht aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover hervor (Az.: 3 B 581/25 vom 13.03.2025). Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 des 8. Buchs des Sozialgesetzbuchs, SGB VIII) stehe auch Kindern mit Integrationsbedarf zu; dies gelte unabhängig davon, ob ein solcher Platz überhaupt verfügbar sei. Ein bloßes Kostenanerkenntnis des Fachbereichs Teilhabe und der Verweis auf die eigenständige Beschaffung der Leistung würden diesem Anspruch nicht genügen.

 

Geklagt hatten die Eltern eines vierjährigen Kindes, bei dem ein frühkindlicher Autismus vorliegt. Die Eltern hatten sich selbst erfolglos um einen geeigneten Betreuungsplatz für ihr Kind bemüht und ersuchten nun den Träger der Jugendhilfe sowie die Stadt, ihnen einen entsprechenden Platz zuzuweisen. Wie aus der Entscheidung weiter hervorgeht, könne der Anspruch auch im Eilverfahren geltend gemacht werden, obwohl nun im Sommer 2025 ein Platz bereitgestellt werden könne. Jeder Tag, der verstreiche, verkürze den Anspruch des Kindes auf frühkindliche Bildung, argumentierte das Gericht.

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